Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

WHOISTrustee Service für weitere nTLDs verfügbar!

HEXONET hat das Produkt WHOISTrustee und WHOISTrustee Lite (http://whoistrustee.com) für die folgenden neuen TLDs aktiviert: .ACCOUNTANTS, .BAYERN, .BEER, .CHURCH, .CLAIMS, .COOKING, .COUNTRY, .CREDIT, .CREDITCARD, .DIGITAL, .DIRECT, FINANCE, .GRATIS, .GUIDE, .HORSE,  .INSURE, .LIFE, .LOANS, .PLACE, .PRESS, .RODEO, .SURF, .VODKA, und .WEBSITE

Der Service kann in Ihrem Account ganz einfach zur Domain hinzugebucht werden. Ob WHOISTrustee bei einer Domain möglich ist, bekommen Sie durch ein Symbol bei jeder Domain einzeln angezeigt.

 

DONUTS TLDs unterstützen ab sofort chinesische und deutsche Sonderzeichen

Donuts kündigte an, ab sofort Domainregistrierungen ebenfalls mit chinesischen und deutschen Sonderzeichen zuzulassen. Damit sind alle von Donuts angebotenen TLDs ab sofort in diesen fünf Sprachen registrierbar:

 

Preiserhöhung für .AU Domains - WICHTIG!

Am 1. August 2014 erhöhen sich die Preise für .AU Registrierungen. Dies ist eine Erhöhung seitens der Registry und betrifft die TLDs: .COM.AU, .NET.AU, .ORG.AU und .ID.AU:

Achtung: .AU Domains haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren.

 

WHOIS Registrant Contact Verification Emails ab sofort mehrsprachig!

Zur Erinnerung: ICANN verlangt von einem Registranten oder bei Änderung der Inhaberdaten eine Verifizierung der angegebenen Daten. Bei Neuregistrierungen muss die angebene eMail Adresse geprüft werden. Bei bereits bestehenden Domains gilt dies für Änderungen beim Namen oder der eMail Adresse. Bitte beachten Sie, dass sollte diese Verifizierung nicht innerhalb 15 Tagen nach der Registrierung oder Änderung der Domain gemacht werden, die Domain nicht mehr auflöst.

Zusätzlich zum englischen Text in der Verifizierungs-eMail, verschickt HEXONET ab sofort auch folgende zusätzliche Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch, Schweizer Deutsch, Japanisch und Chinesisch. Welche Sprache in der eMail mitgeschickt wird, ist abhängig vom Land des Domaininhabers. Wobei die englische Version in allen eMails vorhanden ist.

Hier können Sie die ICANN Bedingungen zur Verifizierung nachlesen.

Für RESELLER: Denken Sie daran, dass Sie die Registrant Verification eMails anpassen können. Navigieren Sie dazu im Control Panel zu : Accountverwaltung / Meine Einstellungen  / Domain Einstellungen.

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

OLG Stuttgart: Entscheidung im ADR-Verfahren kann unbeachtlich sein

Mit Hilfe des sog. ADR-Verfahrens wird die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung beschrieben, um einen Rechtsstreit außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.

Gerade bei einer Vielzahl von Top-Level-Domains besteht die Möglichkeit, ein solches ADR-Verfahren durchzuführen, in etwa wenn es zu einer rechtsverletzenden Domainregistrierung gekommen ist.

Wann eine solche Entscheidung dann für die deutsche Gerichtsbarkeit zu beachten ist, hatte nun das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden.

Was ist passiert?

Die Beklagte firmierte seit 2004 unter dem Namen „G… AG“ und führte auch mehrere mit seinem Namen gleich lautende Marken. Der Kläger war seit 2006 Inhaber einer .eu-Domain, deren Second-Level-Domain aus der Bezeichnung des Beklagten bestand.

Die Beklagte forderte den Kläger zunächst erfolglos zur Übertragung der Internet-Domain auf. Daraufhin leitete sie ein ADR-Verfahren gegen den Kläger ein, woraufhin das mit der Streitbeilegung befasste Gericht zugunsten der Beklagten auf Übertragung der Domain auf die Beklagte entschied.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Übertragung der Domain zusteht. Die Beklagte war der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Hilfsweise, für den Fall dass die Klage nicht unzulässig sei, erhob sie Widerklage auf Übertragung der Domain, hilfsweise die Erklärung der Löschung der Domain gegenüber der EURid.

Die Vorinstanz des Landgerichts Stuttgart wies die Klage ab und entschied auf Übertragung der Domain wegen unbefugter Namensanmaßung. Ein solcher Übertragungsanspruch wird in der deutschen Rechtsprechung zwar grundsätzlich nicht ausgeurteilt; im Hinblick auf die .eu-Domain gelte jedoch die Besonderheit, dass es keine Möglichkeit eines Dispute-Eintrags gebe, weswegen die Gefahr bestehe, dass mit Freigabe der Domain diese an einen anderen Unberechtigten falle. Dies allein rechtfertigt eine Entscheidung auf Übertragung der Domain. Daraufhin legte der Kläger Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart ein.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zugunsten des Klägers (Urteil vom 28.05.2014, Az.: 2 U 147/13), dass ein Anspruch auf Übertragung der Domain nicht gegeben sei. Allerdings bestätigte das Gericht auch den Hilfsantrag des Beklagten und verurteilte den Kläger auf Abgabe der Löschungserklärung gegenüber der EURid.

Zunächst stellten die Richter fest, dass der Kläger rechtzeitig, nämlich binnen der 30-tägigen Frist nach Zustellung der ADR-Entscheidung, Feststellungsklage vor der deutschen Gerichtsbarkeit erhoben hat und damit der ADR-Schiedsspruch keinerlei Wirkungen mehr entfalten konnte.

Die ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Domainübertragung wurde damit begründet, dass ein Übertragungsanspruch für Domains im deutschen Recht nicht existiert, sondern lediglich ein Anspruch auf Freigabe bzw. Löschung einer Domain. Würde man einen direkten Übertragungsanspruch gewähren, wäre die Beklagte unter Umständen besser gestellt, als sie ohne die rechtsverletzende Domainbenutzung gestanden hätte. Anders als die Vorinstanz, die von einem Übertragungsanspruch mangels Dispute-Verfahrens für. eu-Domains ausging, gingen die Richter zudem gerade von der Möglichkeit eines solchen Dispute-Eintrags aus, da ein solcher laut den AGB der EURid für die Registrierung von .eu-Domains vorgesehen wird. Bei einem gerichtlichen Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger hätte sie auf diese Weise sicherstellen können, dass ihre Rechte gewahrt werden.

Dem hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Erklärung der Löschung der Domain durch den Kläger gegenüber der EURid hingegen wurde vollumfänglich entsprochen, da die Beklagte ihre Rechte an der Domain umfassend dargelegt hatte.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter: http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/2014-07-18-olg-stuttgart-2-u-147-13-kommentar.html

Den Volltext zum Urteil des OLG Stuttgart finden Sie hier:  http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/2014-05-28-olg-stuttgart-2-u-147-13.html

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz